4.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 20ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 716.00 gesamthaft Fr. 20'716.00, sind von der Einwohnergemeinde B. zu bezahlen. 5. 5.1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wird aufgehoben. Stattdessen wird die Einwohnergemeinde B. (Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren) verpflichtet, A. - 39 - (Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren) die vor dem Spezialverwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 28'000.00 zu ersetzen.