Komplexität der Materie und die Bedeutung der Streitsache für die Beschwerdeführerin I. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren in Anlehnung an die Ausführungen in Erw. 8.3.4 des angefochtenen Entscheids auf Fr. 28ʹ000.00 und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 32'000.00 zu bemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2021.146 und WBE.2021.247 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren WBE.2021.146 wird Dispo- sitiv-Ziffer 1.2 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 wie folgt abgeändert: