2. 2.1. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem Streitwert, der sich auf die von der Beschwerdeführerin I im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Enteignungsentschädigungen von zusammengerechnet Fr. 3'532'720.00 beläuft, und ist im Beschwerdeverfahren innerhalb der Rahmenbeträge von Fr. 12ʹ000.00 bis Fr. 50ʹ000.00 festzulegen (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [Anwaltstarif; SAR 291.150]).