Ferner kann die unterliegende Beschwerdeführerin II das Kostenprivileg nach § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie selber ein Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingeleitet hat und sich ähnlich einer Privatperson für ihre finanziellen Interessen (keine Enteignungsentschädigungen leisten zu müssen) einsetzt (vgl. AGVE 2006, S. 285). Somit hat die Beschwerdeführerin II die gesamten Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen und schuldet der Beschwerdeführerin I Parteikostenersatz für die anwaltliche Vertretung in beiden Verfahren.