Die Beschwerdeführerin I ist mit ihren Anträgen durchgedrungen und daher als vollständig obsiegend zu betrachten. Ferner kann die unterliegende Beschwerdeführerin II das Kostenprivileg nach § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie selber ein Beschwerdeverfahren gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingeleitet hat und sich ähnlich einer Privatperson für ihre finanziellen Interessen (keine Enteignungsentschädigungen leisten zu müssen) einsetzt (vgl. AGVE 2006, S. 285).