6. Das führt zusammenfassend zur Einschätzung, dass die Zuweisung des (südlichen) Abschnitts der Parzelle Nr. aaa von der Zone W2 in die Landwirtschaftszone, die als Auszonung eines Grundstücksteils zu werten ist, der sich in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte bebauen lassen, gleichermassen eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung bewirkt wie die Auszonung des nordwestlichen, baureifen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa, der von der Zone WG3 der Landwirtschaftszone zugewiesen wurde. Dementsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin I gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorin-