"Wetzikon"]). Dass der südliche Abschnitt der Parzelle Nr. aaa aufgrund der tatsächlichen Umstände (Lage und Form des Grundstücks) überbaubar gewesen wäre, scheint zwischen den Parteien unbestritten zu sein (Beschwerdeantwort I, S. 29 Rz. 96). Die hohe Realisierungswahrscheinlichkeit ist folglich unter allen Titeln auch für diesen Grundstücksteil zu bejahen.