5.3.3.7. Aus den dargelegten Gründen gibt es auch beim südlichen Abschnitt der Parzelle Nr. aaa keine erheblichen rechtlichen Hindernisse, die im Eingriffszeitpunkt (23. März 2018) eine Überbauung in naher Zukunft ausgeschlossen hätten. Auch die von der Beschwerdeführerin II ins Feld geführte Bausperre oder Planungszone zur Absicherung der im September 2016 von der Gemeindeversammlung beschlossenen Auszonung, die einem Baugesuch der Beschwerdeführerin I schon vorher ("viel früher") entgegengestanden hätte (Beschwerdeantwort I, S. 25 f. Rz. 85 und S. 28 Rz. 95), kann nicht als rechtliches Bebauungshindernis betrachtet werden.