Eine (Voll-)Enteignung der vorgesehenen Erschliessungsfläche (heute Parzellen Nrn. ppp–mmm) oder die Errichtung einer Zwangsdienstbarkeit konnte von der Gemeinde eher nicht verlangt werden, solange die Beschwerdeführerin I diesbezüglich kein Tätigwerden der Gemeinde verlangte und daran festhielt, den südlichen Parzellenteil weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen. Die vorinstanzlichen Ausführungen dazu, es sei der Gemeinde nicht vorzuwerfen, dass sie den südlichen Abschnitt der Parzelle Nr. aaa nicht vorrangig erschlossen bzw. dessen Erschliessung (auf dem Enteignungsweg) rechtlich sichergestellt habe, verdient grundsätzlich Zustimmung.