Immerhin sorgte die Gemeinde (auf Anregung der Beschwerdeführerin I) dafür, dass die Parzelle Nr. jjj an der südlichen Grenze mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belegt wurde, um die Erschliessung des südlichen Teils der Parzelle Nr. aaa über den H.-Weg abzusichern. Eine (Voll-)Enteignung der vorgesehenen Erschliessungsfläche (heute Parzellen Nrn. ppp–mmm) oder die Errichtung einer Zwangsdienstbarkeit konnte von der Gemeinde eher nicht verlangt werden, solange die Beschwerdeführerin I diesbezüglich kein Tätigwerden der Gemeinde verlangte und daran festhielt, den südlichen Parzellenteil weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen.