Insofern kann offengelassen werden, ob die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist. Immerhin sorgte die Gemeinde (auf Anregung der Beschwerdeführerin I) dafür, dass die Parzelle Nr. jjj an der südlichen Grenze mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belegt wurde, um die Erschliessung des südlichen Teils der Parzelle Nr. aaa über den H.-Weg abzusichern.