Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.181 vom 22. November 2018 nicht entnehmen, wo es nur um die Frage ging, ob der Parzellenabschnitt im Zeitpunkt der Zuweisung zur Landwirtschaftszone schon erschlossen war, und nicht darum, wie einfach oder komplex sich eine Erschliessung in Zukunft gestalten würde. Mit Bezug auf die strassenmässige Erschliessung ist demnach eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit anzunehmen.