Allein aus dem Umstand, dass Nachbarn gegen eine Erschliessung (die Mehrverkehr generiert) opponieren, darf jedoch nicht auf eine fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit geschlossen werden. Mit dem Widerstand von Nachbarn gegen einen Erschliessungsplan muss grundsätzlich immer gerechnet werden, ohne dass die Rechtsprechung (des Bundesgerichts) deswegen ohne weiteres von einer in nahen Zukunft kaum realisierbaren Überbauungschance ausginge (vgl. dazu schon Erw. 5.3.3.2 vorne). Entscheidend ins Gewicht fällt hier zudem, dass alternative Erschliessungsvarianten, beispielsweise über den E.-Weg, im Eingriffszeitpunkt sehr viel aufwendiger und weniger landsparend gewesen wären.