meinsamer Erschliessungsbemühungen der Eigentümer der Parzellen Nrn. aaa und jjj nichts. Ohne Bereitschaft der Eigentümer der Parzellen Nrn. ppp–mmm, mit der Beschwerdeführerin I einen Grunddienstbarkeitsvertrag für ein darauf lastendes Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. aaa abzuschliessen, hätten die erwähnten Parzellen zwar in den Erschliessungsplanperimeter einbezogen werden müssen, um einen Enteignungstitel für die rechtliche Sicherung eines Fuss- und Fahrwegrechts über die Parzellen Nrn. ppp–mmm zu erlangen.