Fuss- und Fahrwegrechts mit den Eigentümern der Strassenparzellen Nrn. ppp–mmm oder – im Falle der fehlenden Mitwirkung derselben – eines Erschliessungsplans als Enteignungstitel gemäss § 132 Abs. 1 lit. c BauG bedurft, um die strassenmässige Erschliessung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa über den H.-Weg rechtlich sicherzustellen. Wie gesehen (vgl. Erw. 5.3.3.3 vorne), wäre der Erlass eines Erschliessungsplans zwecks Planung der internen Erschliessung dieses Parzellenabschnitts innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren gerechnet ab dem Datum des Eigentumseingriffs am 23. März 2018 zu bewerkstelligen gewesen.