Die Parzellen Nrn. ppp–mmm sind entsprechend ihrem Erschliessungszweck (für die Reiheneinfamilienhäuser auf den Parzellen Nrn. nnn–ooo) asphaltiert. Spitzfindig ist die Argumentation der Beschwerdeführerin II, es handle sich nicht um einen Zufahrtsweg, sondern um Hausvorplätze. Offenkundig wird diese Fläche auch von den Eigentümern der Parzellen Nrn. ooo–nnn als Hauszufahrt genutzt. Es hätte demnach nur noch eines öffentlich zu beurkundenden Dienstbarkeitsvertrags mit Eintrag im Grundbuch zur Begründung eines - 34 -