am 26. März 2018 erliess der Gemeinderat B. gestützt auf § 163 Abs. 1 BauG eine im Grundbuch anzumerkende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung, beinhaltend ein Bauverbot auf einer Breite von 4,8 m entlang der südlichen Parzellengrenze auf den Teilflächen jjj/4, jjj/1b, jjj/2b und jjj/3b gemäss Vorschlag zur Parzellierung L. Architekten, B., vom 18. Juli 2017 für sämtliche Bauten, welche eine spätere Erschliessung der Teilfläche der Parzelle Nr. aaa beeinträchtigen würden. Dieses Bauverbot diente der Sicherstellung, dass die Erschliessung der (südlichen) Teilfläche der Parzelle Nr. aaa nicht verunmöglicht wird, und durfte erst mit der