Bei der Bewilligung der Reiheneinfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. jjj (heute Parzellen Nrn. nnn–ooo) am 26. März 2018 erliess der Gemeinderat B. gestützt auf § 163 Abs. 1 BauG eine im Grundbuch anzumerkende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung, beinhaltend ein Bauverbot auf einer Breite von 4,8 m entlang der südlichen Parzellengrenze auf den Teilflächen jjj/4, jjj/1b, jjj/2b und jjj/3b gemäss Vorschlag zur Parzellierung L. Architekten, B., vom 18. Juli 2017 für sämtliche Bauten, welche eine spätere Erschliessung der Teilfläche der Parzelle Nr. aaa beeinträchtigen würden.