Vor diesem Hintergrund schützte das Bundesgericht die Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts, dass sich der Erschliessungsmangel am Stichtag nicht ohne besondere Schwierigkeiten hätte beheben lassen und die hohe Realisierungswahrscheinlichkeit somit nicht vorlag. Im Urteil 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019 ("Horw/Grisigen") reichten dem Bundesgericht ein bewilligungsfähiges Strassenbauprojekt für den Ausbau der Zufahrtsstrasse sowie ein Vertrag über die Strassennutzung ohne ein entsprechendes dingliches Fuss- und Fahrwegrecht für die Annahme, es habe am Stichtag kein grundlegender Erschliessungsmangel bestanden.