des betroffenen Grundstücks und jener des Nachbargrundstücks auch Uneinigkeit über die Linienführung der Zufahrt über das Nachbargrundstück herrschte. Vor diesem Hintergrund schützte das Bundesgericht die Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts, dass sich der Erschliessungsmangel am Stichtag nicht ohne besondere Schwierigkeiten hätte beheben lassen und die hohe Realisierungswahrscheinlichkeit somit nicht vorlag.