Im zweiten Umgang (Urteil 1A.193/2006 vom 4. Juni 2007) erachtete das Bundesgericht die bestehende strassenmässige Erschliessung als ungenügend. Konkret waren die Fahrbahn zu wenig breit und kein dingliches Fuss- und Fahrwegrecht gesichert, wobei zwischen der Eigentümerin - 33 -