Insofern durfte sich die Gemeinde auf eine fehlende Erschliessung berufen, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen. Weil die kantonalen Behörden die Frage, ob die dortige Grundeigentümerin ihre Parzelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aus eigener Kraft hätte erschliessen können, nur ungenügend abgeklärt hatten, wies das Bundesgericht die Sache zu neuem Entscheid an das (Zürcher) Verwaltungsgericht zurück. Im zweiten Umgang (Urteil 1A.193/2006 vom 4. Juni 2007) erachtete das Bundesgericht die bestehende strassenmässige Erschliessung als ungenügend.