Im Fall "Wetzikon" konnte der Gemeinde hingegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrer Erschliessungspflicht nicht nachgekommen zu sein, denn sie war verpflichtet, ihre Quartier- und Erschliessungsplanung mit den übergeordneten Planungen von Bund und Kantonen zu koordinieren. Insofern durfte sich die Gemeinde auf eine fehlende Erschliessung berufen, ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstossen.