Als Käufer von Land, welches acht Jahre zuvor definitiv dem Baugebiet zugeteilt worden sei, habe der betroffene Grundeigentümer grundsätzlich von dessen Überbaubarkeit ausgehen dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde auf die Schwierigkeit der Erschliessung hingewiesen und bezüglich der Zuweisung des Grundstücks zur Bauzone einen Planungsfehler eingeräumt habe, zumal die Gemeinde danach weitere Bauvorhaben auf den Parzellen südlich und westlich des betroffenen Grundstücks bewilligt und damit eine gesamtheitliche Erschliessungsplanung illusorisch gemacht habe.