Der Fall "Weinfelden" betraf eine Parzelle an steiler Hanglage, deren Erschliessung sich aus topographischen Gründen als schwierig erwies. Das Grundstück war nur zu Fuss über 90 Treppenstufen erreichbar, was für eine strassenmässige Erschliessung nach Art. 19 RPG nicht ausreichte. Das Bundesgericht hielt dafür, dieser Erschliessungsmangel dürfe wegen der Verletzung der Erschliessungspflicht durch die Gemeinde nicht dem Grundeigentümer entgegengehalten werden. Als Käufer von Land, welches acht Jahre zuvor definitiv dem Baugebiet zugeteilt worden sei, habe der betroffene Grundeigentümer grundsätzlich von dessen Überbaubarkeit ausgehen dürfen.