wären. Dieser Fall betraf jedoch eine Nichteinzonung. In einem nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 1A.305/1997 vom 24. August 1998 ("Egnach TG") ging es demgegenüber um eine Auzonung und das Bundesgericht verneinte die Baureife des betroffenen Grundstücks wegen fehlender Erschliessung mit dem Hinweis, eine direkte Ausfahrt auf die Kantonsstrasse wäre aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht bewilligungsfähig und für eine anderweitige Erschliessung wäre ein Gestaltungsplan erforderlich gewesen (siehe BÜHLMANN/KISSLING, a.a.O., S. 30).