vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019, Erw. 6.5). In BGE 106 Ia 369 ("Wettingen") wertete das Bundesgericht die fehlende Erschliessung als Bebauungshindernis, weil die Erschliessung ein vorheriges Landumlegungsverfahren mit einer Beteiligung von weiteren Grundeigentümern erfordert hätte. In BGE 119 Ib 124 ("Seengen/Rügel/Gäldrütti") sprach das Bundesgericht einem Grundstück die Baureife ab, weil für eine geordnete Überbauung des Gebiets mit den nötigen Strassenanlagen Erschliessungsplanungen und Parzellarordnungsmassnahmen notwendig gewesen - 32 -