5.3.3.4. Ein weiteres rechtliches Hindernis für die Überbauung eines Grundstücks in naher Zukunft kann die Notwendigkeit weitgehender Erschliessungsarbeiten oder, wenn die Erschliessung mit geringem Aufwand möglich ist, auch der Umstand sein, dass das kantonale Recht dem Eigentümer keinen Anspruch auf Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz vermittelt (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 5 N 43; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2018 vom 31. Juli 2019, Erw.