Dieser Widerstand hat die von der Beschwerdeführerin II angeführten Vergleichsbeispiele zu Gestaltungs- und Erschliessungsplanungen in der Gemeinde B. zum Teil nennenswert verzögert (vgl. Beschwerdeantwort I, S. 36 f. Rz. 119/120). Trotzdem geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von einem Bebauungshindernis aus, solange ein Eigentümer für die Planung als solche nicht auf die Mitwirkung Dritter, insbesondere von Dritteigentümern im Planungsperimeter angewiesen ist. Schliesslich belegt der Fall "K." (Beschwerdeantwort I, S. 38 Rz. 123/124), dass sich Erschliessungsplanungen auch in wesentlich kürzerer Zeit bewältigen lassen.