leninternen) Erschliessungsplanung nicht aus Gründen des Ortsbild- oder Denkmalsschutzes, sondern rein daraus ergeben hätte, dass eine Fläche von über 6'000 m2, die mit mehreren Mehrfamilienhäusern überbaut werden sollte, in der Regel nur im Rahmen eines Erschliessungsplans zweckmässig (vgl. § 16 Abs. 1 BauG) sowie umweltschonend, landsparend und wirtschaftlich (vgl. § 33 Abs. 1 BauG) erschlossen werden kann. Unter diesen Vorzeichen hatte die Beschwerdeführerin I bei objektiver Betrachtung - 31 - nicht mit grundlegenden Hindernissen gegen eine zonenkonforme Überbauung (in einer gewöhnlichen Wohnzone) zu rechnen.