5.3.3.3. In Würdigung dieser Rechtsprechung und der Parallelen speziell zum Fall "Amden" kann entgegen der Sichtweise der Vorinstanz nicht gesagt werden, eine Überbauung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa wäre an einer fehlenden erforderlichen Planung der internen Erschliessung auf ihrer eigenen Parzelle gescheitert, die nicht in naher Zukunft gerechnet ab dem Stichtag am 23. März 2018 hätte erarbeitet und rechtskräftig beschlossen werden können;