Entscheidend war für das Bundesgericht, dass der Überbauungsplan einzig das betroffene Grundstück umfasst hätte, womit die Grundeigentümer grundsätzlich in der Lage gewesen wären, die Bebaubarkeit aus eigener Kraft herbeizuführen. Dabei wurde der kantonalen Genehmigung des Überbauungsplans und offenbar auch einer möglichen Opposition gegen die Planung aus der Nachbarschaft keine Tragweite beigemessen, die gegen eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit in naher Zukunft gesprochen hätte.