Wie im Fall "Boudry" hätte auch die Bebauung der Parzelle im Fall "Amden" einen Sondernutzungsplan erfordert. Und auch hier erachtete das Bundesgericht die Realisierungswahrscheinlichkeit als gegeben. Entscheidend war für das Bundesgericht, dass der Überbauungsplan einzig das betroffene Grundstück umfasst hätte, womit die Grundeigentümer grundsätzlich in der Lage gewesen wären, die Bebaubarkeit aus eigener Kraft herbeizuführen.