Im zweiten Fall "Boudry" erblickte das Bundesgericht in der Quartierplanpflicht kein rechtliches Hindernis für die Überbauung des betroffenen Grundstücks mit der Begründung, dass das Quartierplanverfahren auf Begehren des betroffenen Eigentümers hätte eingeleitet werden können und mit dem Quartierplan lediglich eine gute Integration und Gestaltung der Bauten sichergestellt werden sollte, ohne dass es zu Änderungen der zulässigen Nutzung und zu wesentlichen Abweichungen von den Regelbauvorschriften gekommen wäre. Wie im Fall "Boudry" hätte auch die Bebauung der Parzelle im Fall "Amden" einen Sondernutzungsplan erfordert.