Insofern konnte die Überbauung der betroffenen Parzelle das Ziel des Quartierplans nicht mehr gefährden bzw. eine rationelle Erschliessung negativ präjudizieren. Im zweiten Fall "Boudry" erblickte das Bundesgericht in der Quartierplanpflicht kein rechtliches Hindernis für die Überbauung des betroffenen Grundstücks mit der Begründung, dass das Quartierplanverfahren auf Begehren des betroffenen Eigentümers hätte eingeleitet werden können und mit dem Quartierplan lediglich eine gute Integration und Gestaltung der Bauten sichergestellt werden sollte, ohne dass es zu Änderungen der zulässigen Nutzung und zu wesentlichen Abweichungen von den Regelbauvorschriften gekommen wäre.