Im zitierten Fall "Wetzikon" erkannte das Bundesgericht in einem Quartierplanverfahren mit Quartierplanbann kein rechtliches Hindernis für eine Überbauung des betroffenen Grundstücks (im Planperimeter), was allerdings damit zusammenhing, dass schon vor dem Stichtag (des Eigentumseingriffs) feststand, dass das Ziel des Quartierplans, die Erschliessung des Gebiets als Industrieland, nicht mehr realisiert werden würde. Insofern konnte die Überbauung der betroffenen Parzelle das Ziel des Quartierplans nicht mehr gefährden bzw. eine rationelle Erschliessung negativ präjudizieren.