3 [nicht publiziert in BGE 131 II 728]). An einem solchen Hindernis fehlt es typischerweise, wenn der Quartierplan nur den Zweck hat, die Modalitäten der zulässigen Nutzung im Detail zu regeln, ohne den Zweck der Nutzung im betreffenden Gebiet zu verändern (vgl. zum Ganzen W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 5 N 43). - 30 -