denen der Baubewilligung ein Planungsverfahren voranzugehen hat, rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit einer künftigen Überbauung ausschliessen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Erfordernis zur Erarbeitung eines Sondernutzungsplans (Quartierplan, Erschliessungsplan usw.) als rechtliches Hindernis angesehen werden muss, welches die Überbauung in naher Zukunft ausschliesst (BGE 131 II 151 ["Boudry"], Erw. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019 ["Amden"], Erw. 4.1, und 1A.263/2004 vom 24. Oktober 2005 ["Wetzikon"], Erw. 3 [nicht publiziert in BGE 131 II 728]).