5.3.3.2. Im Lichte der Grundsätze, dass ein Eigentümer nicht erwarten darf, sein Land verbleibe auf Dauer in jener Zone, der es einmal zugewiesen wurde, und dass die Eigentumsgarantie keinen Anspruch auf staatliche Erschliessungsleistungen und Dienste öffentlicher Anstalten vermittelt, lässt sich die Realisierungsmöglichkeit einer künftigen Überbauung schon rechtlich ausschliessen, wenn eine Rechtsänderung notwendig ist, damit das Grundstück überbaubar wird, etwa durch den Erlass eines Erschliessungs-, Über- bauungs- oder Gestaltungsplans.