müssen, damit ein Gemeinwesen keine Entschädigung bezahlen muss (BÜHLMANN/KISSLING, a.a.O., S. 23). Bei der Auszonung dürfen die Massstäbe hinsichtlich der Realisierungswahrscheinlichkeit – anders als bei der Nichteinzonung – nicht zu hoch angesetzt werden, da es um Land geht, das in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht einer Bauzone zugewiesen worden ist (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 5 N 55). Die Anforderungen an die Realisierungswahrscheinlichkeit müssen sachgerecht bleiben, denn die Umsetzung der Bauchance ist heute immer an vielfältige rechtliche Voraussetzungen und an die Mitwirkung der öffentlichen Hand gebunden;