Diese Zuweisung sei mit der ausdrücklichen Begründung erfolgt, dass eine Grundstückszufahrt über den H.-Weg möglich sei. Entweder sei dem weiterhin so und die Realisierungswahrscheinlichkeit daher gegeben, oder die Gemeinde habe mit der Zuweisung einen Planungsfehler begangen und handle wider Treu und Glauben, wenn sie dem südlichen Parzellenabschnitt die Baureife trotz gegenteiliger Bekundung (mit der Zuweisung) nun abspreche. 5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführerin I ist darin beizupflichten, dass der Bebauung eines Grundstücks bei Auszonungen erhebliche Hindernisse im Wege stehen - 29 -