Ferner verkenne das SKE, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehe, nach einem Planungsfehler bei der Zonenplanrevision 2016 zu suchen, darüber habe in der Tat schon das Verwaltungsgericht mit dem Urteil WBE.2018.181 vom 22. November 2018 entschieden, sondern nach einem solchen bei der Teilrevision des Zonenplans 2008, als der südliche Parzellenabschnitt der ersten Bauetappe zugewiesen worden sei. Es gebe keinen Grund, weshalb die Vorinstanz diese Frage aus prozessualen Gründen nicht hätte prüfen dürfen. Diese Zuweisung sei mit der ausdrücklichen Begründung erfolgt, dass eine Grundstückszufahrt über den H.-Weg möglich sei.