Auch deswegen habe die Beschwerdeführerin I verstärkt auf eine zeitnahe Erschliessung ihres Grundstücks durch die Gemeinde vertrauen dürfen und habe sich nicht zu eigenen Erschliessungsbemühungen veranlasst sehen müssen. Ferner verkenne das SKE, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum gehe, nach einem Planungsfehler bei der Zonenplanrevision 2016 zu suchen, darüber habe in der Tat schon das Verwaltungsgericht mit dem Urteil WBE.2018.181 vom 22. November 2018 entschieden, sondern nach einem solchen bei der Teilrevision des Zonenplans 2008, als der südliche Parzellenabschnitt der ersten Bauetappe zugewiesen worden sei.