Effektiv habe sich die Beschwerdeführerin u.a. mit ihrem von der Vorinstanz anerkannten Einsatz für eine Freihaltung von Land für eine Zufahrt über den H.-Weg für die Erschliessung ihres Grundstücks eingesetzt, auch wenn keine formelle Aufforderung an den Gemeinderat zur Erschliessungsplanung ergangen sei. Falsch sei schliesslich die Annahme der Vorinstanz, die landwirtschaftliche Nutzung des mittleren Parzellenteils wäre durch eine Überbauung des südlichen Abschnitts erschwert worden. Über den Anschluss bei der Parzelle Nr. bbb wäre der mittlere Parzellenteil weiterhin zugänglich und mit dem übrigen Landwirtschaftsland verbunden gewesen.