Obendrein dürfe man, wenn man für die Realisierungswahrscheinlichkeit keine Bauabsichten voraussetze, auch keine Erschliessungsabsicht verlangen; denn wer nicht bauen müsse, müsse sein Grundstück auch nicht erschliessen. Effektiv habe sich die Beschwerdeführerin u.a. mit ihrem von der Vorinstanz anerkannten Einsatz für eine Freihaltung von Land für eine Zufahrt über den H.-Weg für die Erschliessung ihres Grundstücks eingesetzt, auch wenn keine formelle Aufforderung an den Gemeinderat zur Erschliessungsplanung ergangen sei.