Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Gemeinde der Erschliessung annehme. Diese habe jedoch ihre Erschliessungspflichten generell vernachlässigt, was sich auch daran zeige, dass das aktuellste Erschliessungsprogramm aus dem Jahr 2002 datiere. Das widersprüchliche Verhalten der Gemeinde verdiene keinen Rechtsschutz. - 28 -