Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn sie die Realisierungswahrscheinlichkeit mangels Erschliessung, die sie hätte realisieren müssen, verneine (vgl. BGE 131 II 72, Erw. 3.6). Im Planungsbericht zur Zonenplanrevision 2008 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Erschliessung vom H.-Weg her möglich sei. Daraus habe die Beschwerdeführerin I schliessen dürfen, dass ihr Land bereits erschlossen sei. Vor diesem Hintergrund gehe es erst recht nicht an, von ihr planungsrechtliche Schritte zur rechtlichen Sicherstellung der Erschliessung zu verlangen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sich die Gemeinde der Erschliessung annehme.