Zudem dürfe der Beschwerdeführerin I eine mangelnde Erschliessung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht entgegengehalten werden, nachdem die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nicht nachgekommen sei. Der südliche Parzellenabschnitt sei ab 2008 dem unetappierten Baugebiet zugewiesen gewesen. Seither habe die Gemeinde trotz einer entsprechenden Verpflichtung keine Erschliessungsbemühungen unternommen. Es verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn sie die Realisierungswahrscheinlichkeit mangels Erschliessung, die sie hätte realisieren müssen, verneine (vgl. BGE 131 II 72, Erw.