Auch die übrigen Erschliessungsanlagen seien vorhanden. Aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen sei erstellt, dass Kanalisations-, Wasserund Stromleitungen bestünden, an die Bauten auf dem südlichen Abschnitt der Parzelle Nr. aaa hätten angeschlossen werden können. Insgesamt habe die Vorinstanz das Erfordernis der Realisierungswahrscheinlichkeit überspannt.