Es habe sich nur zum Zustand im Urteilszeitpunkt geäussert. Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin I anhand von Vergleichsbeispielen nachgewiesen, dass ein Verfahren der Sondernutzungsplanung auch in wesentlich komplexeren Fällen als hier (inklusive Planungsarbeiten) in keinem Fall länger als zwei Jahre gedauert habe. Auch innerhalb der rund drei Jahre zwischen dem Eigentumseingriff im März 2018 und dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, die strassenmässige Erschliessung des südlichen Abschnitts der Parzelle Nr. aaa rechtlich sicherzustellen.